( § 2, § 35, § 47 Wr. PVG ) Rechtsansprüche eines Personalvertreters, die aus seiner Funktion abzuleiten sind (z.B. Dienstfreistellung), sind vom Zentralausschuss der Personalvertretung wahrzunehmen.
VwGH 17.02.1999, 98/12/0127, 98/12/0183
Beantragung der Dienstfreistellung