( § 26 Z 2 AngG ) Eine Versetzung eines Arbeitnehmers in den Innendienst nach Kündigung durch den Arbeitnehmer ist in jenen Branchen, in denen verstärkter Konkurrenzkampf herrscht, durchaus üblich (z.B. Versicherungen, Speditionsbereich), um sie vom direkten Kontakt mit den Kunden und Sammlung weiterer Hintergrundinformation abzuschneiden, und auch sachlich gerechtfertigt. Wurde das Recht des Arbeitgebers auf Änderung in der Dienstverwendung im Dienstvertrag vereinbart, erfolgt der Austritt des Arbeitnehmers wegen Versetzung in den Innendienst zu Unrecht. ASG Wien 30.06.1999, 10 Cga 128/98k, rk.