( § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG ) Die Verständigung des Betriebsinhabers von der Vertretung eines Betriebsratsmitgliedes durch ein BR-Ersatzmitglied ist nur Voraussetzung für den nachwirkenden, also nach der Vertretung wirksamen, Kündigungsschutz des BR-Ersatzmitgliedes. Während der aktiven Vertretung besteht jedenfalls Kündigungsschutz.
OLG Wien 17.09.1999, 9 Ra 238/99g