( § 26, § 28 Abs 1 AngG ) Besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen dem ungerechtfertigten Austritt des Arbeitnehmers und dem Eintritt eines Schadens beim Arbeitgeber, besteht auch im Rahmen des freien Ermessens gemäß § 273 ZPO für den Richter keine Möglichkeit, dem Arbeitgeber einen Schadensbetrag zuzusprechen. OLG Wien 30.11.1999, 7 Ra 330/99x, in Bestätigung von ASG Wien 19. 1. 1999, 33 Cga 73/98s, ARD 5075/39/99, Revision unzulässig.