( § 23 AngG, § 1486, § 1502 ABGB ) Die Verkürzung der Verjährungsfrist eines nach dem Gesetz unabdingbaren Anspruchs, wie einer Abfertigung, kann auch durch Einzelvertrag erfolgen, weil zwischen dem Anspruch und der Geltendmachung unterschieden wird. OGH 21.10.1999, 8 Ob A 252/99p , insoweit in Bestätigung von OLG Wien 21. 5. 1999, 9 Ra 94/99f, ARD 5061/9/99.