( §§ 55 f. B-KUVG, § 122 ASVG, § 82 Abs 3 GSVG ) Den Angehörigen eines Versicherten ist nur im B-KUVG ein direkter Anspruch auf Leistung eingeräumt. Eine Erweiterung der Antragsbefugnis vom Versicherten auf Angehörige ist nach dem ASVG nur in Ausnahmefällen vorgesehen, z.B. wenn der Versicherte die Antragstellung verweigert oder sich im Ausland befindet und der Anspruch daher nur mit Verzögerung geltend gemacht werden könnte.
OGH 14.12.1999, 10 Ob S 305/99x