( § 71 Abs 4, § 2 BSVG ) Für die für die Pensionsteilung relevante Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land-(forst-)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist nicht die Eigentümerstellung, sondern der Umstand entscheidend, wer aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Eine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr liegt nicht vor, wenn die Einkünfte der im Hälfteeigentum der beschränkt entmündigten Ehefrau stehenden Grundstücke vom Pflegschaftsgericht dem Ehemann zur rechnungsfreien Verwendung für die Aufenthaltskosten der Ehefrau in einer Pflegeanstalt überlassen werden, wobei die Anstaltskosten vom Ehemann unabhängig von den Erträgnissen entrichtet werden müssen.