( § 22 BAO, § 48 UStG ) Grenzüberschreitende Gestaltungen eines österreichischen Steuerpflichtigen zur Vermeidung ausländischer (nicht gemeinschaftsrechtlicher) Steuern sind hinsichtlich seines in Österreich zu versteuernden Einkommens auch dann für die österreichische Besteuerung relevant, wenn sie rechtsmissbräuchlich sind.
VwGH 25.11.1999, 97/15/0104