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§ 4c AuslBG, Assoziationsabkommen EWG-Türkei

ArbeitsrechtARD 5103/23/2000 Heft 5103 v. 3.3.2000

( § 4c AuslBG, Assoziationsabkommen EWG-Türkei ) Ein türkischer Arbeitnehmer, der länger als 4 Jahre ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, aber anschließend länger als ein Jahr wegen einer Straftat in Untersuchungshaft war, für die er später rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung insgesamt zur Bewährung ausgesetzt wurde, hat nicht wegen der fehlenden Ausübung einer Beschäftigung während seiner Untersuchungshaft aufgehört, dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats anzugehören, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach seiner Haftentlassung wieder eine Beschäftigung findet. Er hat Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, um weiterhin sein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gemäß Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses 1/80 des durch das Assoziationsabkommen zwischen der EWG und der Türkei errichteten Assoziationsrates v. 19. 9. 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) ausüben zu können.

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