( § 16 Abs 1 FrG, § 82 lit b GewO ) Das Erlöschen oder der Widerruf des Aufenthaltstitels zwingt den ausländischen Arbeitnehmer nicht zur sofortigen Ausreise; daher kann er (vorläufig) weiterbeschäftigt werden und es liegt keine Unfähigkeit zur Arbeitsleistung, also kein Entlassungsgrund vor.
OGH 09.09.1999, 8 Ob A 122/99w