( § 47 FrG ) Begünstigte Drittstaatsangehörige (das sind Ehepartner, Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sowie Verwandte in aufsteigender Linie eines EWR-Bürgers), die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit 10 Jahren im Bundesgebiet hatten, darf die weitere Niederlassungsbewilligung nicht versagt werden, wobei dies für Ehepartner von EWR-Bürgern nur gilt, wenn diese mehr als die Hälfte der Zeit mit dem EWR-Bürger verheiratet waren.