( § 20 AuslBG, § 73 AVG, § 58 Abs 1 AMSG ) Dass der BMAGS gemäß § 58 Abs 2 AMSG Weisungen an die Landesgeschäftsstelle bzw. den Landesgeschäftsführer nicht unmittelbar an diese bzw. diesen, sondern über den Vorstand (Bundesorganisation) richtet, sagt nichts darüber aus, ob die Bundesorganisation Arbeitsmarktservice (AMS) sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG ist. Gemäß § 58 Abs 1 AMSG steht das Weisungsrecht bei Erfüllung von Aufgaben im behördlichen Verfahren dem BMAGS zu. Nur dieser ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und daher geht auch die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Berufung nach Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung bei Säumnis der Landesgeschäftsstelle des AMS auf den BMAGS über. VwGH 13.09.1999, 97/09/0021. (Bescheid aufgehoben)