( § 4 Abs 1 AuslBG ) Fremdsprachenkenntnisse einer als Verkäuferin in einer Trafik vorgesehenen Ausländerin sind bei Festlegung des Anforderungsprofils auch dann nicht objektiv notwendig, wenn sie der Muttersprache vieler Kunden der Trafik entsprechen.
VwGH 15.12.1999, 98/09/0184