( § 2 Abs 3 lit c, § 18 AuslBG, § 4 Abs 2 AÜG ) Stellt die Montage von Aufzugsbestandteilen durch Beschäftigte eines ungarischen „Subunternehmers“ kein selbständiges Werk im Rahmen der Errichtung einer Aufzugsanlage durch ein österreichisches Aufzugsunternehmen dar, liegt Arbeitskräfteüberlassung von ausländischen Arbeitskräften vor, deren Beschäftigung einer Beschäftigungsbewilligung bedarf.
VwGH 13.09.1999, 97/09/0147