( § 3 Abs 5, § 28 AuslBG ) Besteht der Hauptzweck der Tätigkeiten von Ausländern darin, für einen Subunternehmer mit dessen Werkzeug und Arbeitsmitteln auf einer Baustelle Arbeiten für seinen Bauauftrag ordnungsgemäß zu erledigen, reicht die durch diese Tätigkeit erfolgte Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten als bloßer Zusatzeffekt auch dann für ein Volontariatsverhältnis nicht aus, wenn die Ausländer nicht durch den Subunternehmer, sondern von dessen Auftraggeber entlohnt werden.