( § 16 Abs 1 EStG ) Bei einem in einem häuslichen Arbeitszimmer aufgestellten Computer kann, auch wenn eine private Nutzung des Arbeitszimmers ausgeschlossen ist, eine Privatnutzung des Computers, wie im vorliegenden Fall schon die Verfassung diverser Schriftsätze des Steuerpflichtigen in eigener Sache an das Finanzamt auf diesem Computer gezeigt hat, auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn die Anschaffung des Computers beruflich bedingt ist. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, Senat II, 23.04.1999, RV/37x-15/12/99. (Finanz-Journal 1999/336, Heft 12)