( § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG ) Auch für ein vom Wohnort räumlich getrenntes Arbeitszimmer eines Lehrers ist keine Absetzbarkeit gegeben, wenn der als Arbeitszimmer angegebene Raum am Zweitwohnsitz des Lehrers, den dieser gemeinsam mit seinen Eltern errichtet hat, nur im Rohausbau vorhanden ist; auch wenn der Lehrer im häuslichen Arbeitszimmer mehr Stunden als in der Schule verbringt, liegen die allgemeinen Voraussetzungen für eine Abzugsfähigkeit nicht vor, weil ein Lehrer seine berufliche Tätigkeit hauptsächlich in den Räumen der Schule zu erbringen hat (Mittelpunkt der Tätigkeit). FLD f. Wien, NÖ, Bgld 07.05.1999, RV/30x-15/12/99. (Finanz-Journal 2000/20, Heft 1)