( § 863 ABGB, § 82a GewO, § 4 EFZG ) Die Unterlassung der Meldung eines Krankenstandes führt zwar grundsätzlich nur zum Entfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Arbeitnehmers, wird der Arbeitnehmer jedoch durch ein Schreiben des Arbeitgebers aufgefordert, sich zu melden, widrigenfalls ein vorzeitiger Austritt angenommen werde, ist er aufgrund seiner Treuepflicht verpflichtet, auf dieses Schreiben zu reagieren. Meldet er sich jedoch nicht bei seinem Arbeitgeber, ist dieser berechtigt, einen vorzeitigen Austritt anzunehmen, auch wenn ihm bekannt ist, dass der Arbeitnehmer den Betrieb verlassen hat, um zum Arzt zu gehen.