( § 184 BAO ) Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung besteht allein dann, wenn objektiv die Besteuerungsgrundlagen nicht zu ermitteln (zu berechnen) sind. Auch Schätzungsergebnisse unterliegen nach Maßgabe des § 93 Abs 3 lit a BAO bzw. § 288 Abs 1 lit d BAO der Begründungspflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) darzulegen. VwGH 05.07.1999, 98/16/0148. (Bescheid aufgehoben)