( § 184 BAO ) Behauptet ein Steuerpflichtiger, der Zimmer Prostituierten zur Verfügung stellt, Schecks nur zu treuen Handen von den Prostituierten übernommen und die eingelösten Beträge zur Gänze, d.h. ohne Verrechnung eines Entgelts für die Zimmerbenützung, an die Prostituierten ausgefolgt zu haben, ist dies mit dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen und hätte daher, um eine Schätzung von Mieteinkünften zu vermeiden, entsprechender Nachweise (z.B. Vorlage von Zahlungsbestätigungen) bedurft. VwGH 29.06.1999, 98/14/0175. (Beschwerde abgewiesen)