( § 67 Abs 3 EStG ) Wird ein Dienstverhältnis formal beendet (Abrechnung aller Ansprüche) und anschließend ein neues Dienstverhältnis mit einer wesentlich verminderten Entlohnung begonnen, ist die Abfertigung nach § 67 Abs 3 EStG zu versteuern. Hiebei ist aus der Sicht der Finanzverwaltung eine Ab- und (Wieder-)Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse nicht unbedingt erforderlich. Auch der offene Urlaub muss nicht unbedingt abgerechnet werden (bei einer Konzernversetzung allerdings schon). Protokoll über ein Roundtable-Gespräch der Arbeitsgruppe Lohnsteuer des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 8. 6. 1999 mit Amtsdir. Bernold. (SWK 1999/1325, Heft 34)