( § 26 Z 4 EStG ) Hat ein Arbeitnehmer 2 Tätigkeitsmittelpunkte, stellen Fahrtkostenersätze im Gegensatz zu Tagesgeldern auch dann keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn sich die Fahrten auf einen länger als 6-monatigen Zeitraum erstrecken und an einem der beiden Arbeitsorte mehr Zeit verbracht wird.
VwGH 25.11.1999, 99/15/0162