( § 879 ABGB, § 9, § 39 GewO ) Die Vereinbarung zwischen Gewerbeinhaber und zu bestellendem Geschäftsführer, wonach der Geschäftsführer zwar keine Arbeitsleistung erbringen, wohl aber bei der Gebietskrankenkasse mit einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als beschäftigt angemeldet und als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden sollte und auch wurde, bedeutet inhaltlich nichts anderes als die Übereinkunft, die Anordnungen des § 9 GewO und des § 39 GewO durch Vortäuschung eines entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses zu umgehen. Diese Vereinbarung verstößt daher gegen das Gesetz.