( § 18a Abs 3 ASVG ) Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 18a Abs 3 ASVG gilt die gesetzliche Vermutung, derzufolge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege jedenfalls gänzlich in Anspruch genommen ist. Die Aufzählung ist taxativ, so dass es daneben keine Fälle gibt, die zur Stellung eines Antrages auf eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG berechtigen. § 18a Abs 3 Z 2 ASVG erfasst auch den Sachverhalt, dass ein (schulpflichtiges) behindertes Kind zwar die Schule besucht, jedoch dennoch ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf. Für die Auslegung der Begriffe „ständige Wartung“ und „Hilfe“ sind nicht nur im Wesentlichen die in den einzelnen Sozialhilfe- und Behindertengesetzen der Länder angeführten Voraussetzungen betreffend Anspruch auf die höchste Stufe des Pflegegeldes heranzuziehen, sondern die Begriffe liegen z.B. auch dann vor, wenn im Falle eines täglichen Schulbesuches wegen der mangelnden Kommunikationsfähigkeit des Kindes eine Begleitung auf dem Schulweg bzw. nach der Schule eine dauernde Zuwendung notwendig ist. BMAGS 25.07.1998, 120.502/2-7/98. (ZAS Jud. 6/1999)