( § 47 FleischuntersuchungsG, OÖ Fleischuntersuchungsgebühren-VO, RL 85/73/EWG ) Die Zulässigkeit der Einhebung einer (gegenüber der Gemeinschaftsgebühr höheren) Pauschalgebühr, wie sie die Oberösterreichische Fleischuntersuchungsgebühren -Verordnung vorsieht, könnte sich allenfalls aus Art 2 Abs 3 der Richtlinie 85/73/EWG idF der Richtlinie 93/118/EG ergeben.