( § 20 ErbStG ) Sind „Mitautoren“ eines erblasserischen Autors weder in Buchverlagen noch bei Abrechnungen über das vom Autor geschaffene Werk nach außen in Erscheinung getreten, ist davon auszugehen, dass die Urheberrechte des Erblassers an den von ihm verfassten literarischen Werken im Zeitpunkt seines Todes zu seinem Vermögen gehörten, auch wenn zu Lebzeiten des Autors dieser mit seinen Angehörigen einen Gesellschaftsvertrag zur Verfassung eines zu verlegenden Werkes abgeschlossen hat, zumal das Urheberrecht zwar vererblich, ansonsten aber unübertragbar ist (vgl. § 23 Abs 1 und Abs 3 UrhG).