( § 75 AktG ) Hat ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft seine rechtsunwirksame Abberufung - hier: wegen bloßen Vertrauensentzuges durch den Aufsichtsrat - angefochten, kann zwar ein weiterer wirksamer Aufsichtsratsbeschluss über seine Abberufung nach Beschluss der Hauptversammlung über den Vertrauensentzug im Anfechtungsprozess nachgeschoben werden, doch besteht für das Vorstandsmitglied auch dann noch ein weiteres Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Anfechtungsprozesses, wenn seine Funktionsperiode inzwischen abgelaufen ist, und zwar betreffend Feststellung der Unwirksamkeit der früheren Abberufung.