( § 25 GmbHG, § 1295 ABGB ) Geht ein Geschäftsführer im Rahmen des Unternehmenszieles Risken ein, bei denen die Wahrscheinlichkeit eines Fehlschlages im Zeitpunkt ihres Eingehens gering ist, haftet er nicht für einen allfälligen Schaden.
OLG Wien 06.10.1999, 8 Ra 263/99a, Revision unzulässig