( § 4 Abs 7 AuslBG ) Das Recht, einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG zu stellen, ist dem Arbeitgeber vorbehalten. Es ist daher von vornherein verfehlt, wenn in einer Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid (Versagung der Beschäftigungsbewilligung) geltend gemacht wird, der ausländische Arbeitnehmer sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung verletzt. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des ausländischen Arbeitnehmers kann allenfalls insoweit in Betracht kommen, als der angefochtene Bescheid seine subjektive Rechtssphäre als beantragte ausländische Arbeitskraft iSd § 21 AuslBG berührt. Erfolgte die Versagung der Beschäftigungsbewilligung ausschließlich deshalb, weil die Bundeshöchstzahl überschritten war und vom Arbeitgeber kein für eine Bewilligung im Bundeshöchstzahlen-Überschreitungsverfahren maßgeblicher Sachverhalt dargetan worden war, liegt keine Rechtsverletzung vor. VwGH 07.07.1999, 97/09/0015. (Bescheid aufgehoben)