( § 28 AuslBG ) Ist ein GmbH-Geschäftsführer infolge des aufrechten Konkurses über die GmbH zum Zeitpunkt einer verbotenen Ausländerbeschäftigung nicht vertretungsbefugt gewesen und wusste der einzig Vertretungsbefugte der Gesellschaft, nämlich der Masseverwalter, nichts von der Baustelle, so dass auch eine mögliche Vertretung des Masseverwalters durch den Geschäftsführer nicht in Frage kommen konnte, ist die Bautätigkeit dem Geschäftsführer als Einzelperson zuzurechnen und er daher wegen der verbotenen Ausländerbeschäftigung zu bestrafen. Diesbezüglich hat auch der Umstand, dass der Geschäftsführer die lukrierten Entgelte für die Bezahlung der Ausgleichsquote an die Gesellschaft verwendet hat, keine rechtliche Relevanz, wenn es sich bei der Bezahlung der Ausgleichsquote um die Bezahlung einer höchstpersönlichen Schuld des Geschäftsführers als Mitgesellschafter der GmbH dieser gegenüber gehandelt hat. VwGH 26.05.1999, 97/09/0177. (Beschwerde abgewiesen)