( § 10 Abs 1 Z 2 AZG, § 863 ABGB ) Der Zahlung einer „Bilanzremuneration“ ist kein Hinweis auf Abgeltung der (durch Zeitausgleich nicht konsumierten) Überstunden zu entnehmen. Ein Überstundenpauschale muss entweder ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden.
ASG Wien 09.08.1999, 25 Cga 139/97m, rk.