( § 1380, § 1444 ABGB ) Ein Verzicht auf Über- oder Mehrstundenentgelt kann von einem Arbeitnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses nicht wirksam abgegeben werden, dies selbst dann nicht, wenn keinerlei Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt wird (vgl. OGH 5. 3. 1997, 9 Ob A 36/97b , ARD 4862/21/97).