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§ 17 Abs 5 GebG, § 885, § 936 ABGB

Lohnsteuer und AbgabenARD 5095/9/2000 Heft 5095 v. 4.2.2000

( § 17 Abs 5 GebG, § 885, § 936 ABGB ) Ein am gleichen Tag angenommenes „Mietanbot“, in dem das Mietobjekt nicht nur der Adresse nach, sondern auch hinsichtlich der Räume, des Entgelts und der monatlichen Mietzahlung - aufgeschlüsselt nach Betriebskosten und Mietzahlung - sowie des Mietbeginns und der Mietdauer von 10 Jahren mit Verlängerungs- und Kaufoption exakt und detailliert festgelegt wird bzw. in dem weiters festgehalten wird, dass der Mieter „... nach Annahme dieses Angebotes durch die Vermieterin unwiderruflich einen Mietvertrag abschließen werde und alle Kosten und Abgaben des Mietvertrages übernehme“, stellt auch dann bereits eine gebührenpflichtige Punktation (vgl. § 885 ABGB) eines durch Anbot und Annahme gültig zustande gekommenen Mietvertrages dar, also einen „Aufsatz“ iSd § 885 ABGB über die Hauptpunkte (hier: Bestandsache und Bestandzins als Preis für die Gebrauchsüberlassung; vgl. §§ 1090 ff. ABGB) eines Rechtsgeschäftes, einen verbindlichen und gültigen Vertrag, der von beiden Vertragspartnern unterzeichnet wurde und dem (nur) noch eine formelle Vertragsurkunde folgen sollte, wenn sich in weiterer Folge die Sachlage weiterentwickelt hat und ein Kauf der Wohnung noch vor dem ausgehandelten Mietbeginn möglich und ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde. FLD Stmk 28.09.1999, RV 296/1-7/99.

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