( § 417 Abs 2 ZPO, § 11 UStG ) Der Spruch eines Leistungsurteils stellt keine „Rechnung“ dar, so dass auch aus § 11 UStG keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, die in einem mit Urteil zugesprochenen Betrag enthaltene Umsatzsteuer gesondert anzuführen. Dass der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen ist, ergibt sich schon aus der aufgrund des § 417 Abs 2 erster Satz ZPO bestehenden Verpflichtung, den Urteilsspruch und die Entscheidungsgründe äußerlich zu sondern. OLG Wien 16.09.1999, 10 Ra 161/99s, in Abänderung von ASG Wien 1. 2. 1999, 8 Cga 293/93b, ARD 5038/34/99.