( § 12 Abs 2 UStG ) Gewährt eine Kapitalgesellschaft für eine Leistung eines Gesellschafters eine überhöhte Gegenleistung und hat dies seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis, ist nur der überhöhte Betrag nicht als Entgelt für die Leistung anzusehen (verdeckte Gewinnausschüttung), so dass der Vorsteuerabzug der für betriebliche Zwecke erbrachten Leistung vom verminderten (tatsächlichen) Entgelt gewährt werden muss. Der Vorsteuerabzug ist somit nicht gänzlich ausgeschlossen. VwGH 27.05.1999, 97/15/0067 und 0068. (Bescheid aufgehoben)