( § 290, § 291a EO ) Rechtlich kann dahingestellt bleiben, ob jemand als Angestellter oder als „neuer Selbständiger“ zu qualifizieren ist, weil es sich bei den erhaltenen Bezügen tatsächlich um Arbeitsentgelt im weiteren Sinne handelt. Somit unterliegt das Einkommen den Pfändungsfreigrenzen der EO. ASG Wien 13.09.1999, 8 Cga 27/99v, rk.