( § 291a EO ) Ohne Feststellung der Sonderzahlungen und ihrer Höhe ist nicht feststellbar, welche Tabelle der Existenzminimumverordnung (ExMinV) bei der Lohnpfändung zur Anwendung zu kommen hat. Nach § 2 ExMinV wird unterschieden, ob die Sonderzahlungen, die der Verpflichtete erhält, zusammen die Höhe der monatlichen Leistungen übersteigen (§ 2 Abs 1 ExMinV) oder nicht übersteigen (§ 2 Abs 2 ExMinV). Erst wenn dies feststeht, kann rechtlich geschlossen werden, welche der Tabellen zur Anwendung zu kommen hat. OLG Wien 12.08.1999, 8 Ra 129/99w.