( § 212a Abs 2 lit c BAO ) Die Aussetzung der Einbringung von Abgaben ist im Falle des Vorliegens des Tatbestandes der Gefährdung der Einbringlichkeit im Berufungsverfahren selbst dann nicht zu bewilligen, wenn die Berufung erfolgversprechend ist.
VwGH 15.09.1999, 94/13/0063