( § 258 ASVG ) Unterhaltstitel aus der Zeit aufrechter Ehe erlöschen grundsätzlich durch die Rechtskraft der Scheidung und begründen keinen Anspruch auf Witwenpension. LG Graz 09.04.1998, 30 Cgs 257/97. (ZAS Jud. 6/1999)
( § 258 ASVG ) Unterhaltstitel aus der Zeit aufrechter Ehe erlöschen grundsätzlich durch die Rechtskraft der Scheidung und begründen keinen Anspruch auf Witwenpension. LG Graz 09.04.1998, 30 Cgs 257/97. (ZAS Jud. 6/1999)