( § 258 Abs 4 Z 2 lit d ASVG ) Ein Anspruch auf Witwenpension entsteht nur dann, wenn die tatsächlichen Zahlungen zu Unterhaltszwecken erbracht worden sind. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob dem überlebenden geschiedenen Ehepartner gegen den verstorbenen Versicherten ein Unterhaltsanspruch zugestanden ist. Zu Unterhaltszwecken werden Leistungen erbracht, mit denen die Auslagen für Nahrung, Kleidung, Wohnen, Urlaub sowie die Befriedigung sonstiger sozialer und kultureller Bedürfnisse abgedeckt werden. OLG Wien 06.05.1998, 8 Rs 69/98. (ZAS Jud. 6/1999)