( § 37, § 15 AlVG ) Die Rahmenfrist für den Fortbezug von Notstandshilfe kann auch im Wege einer extensiven Interpretation nicht um Zeiträume erstreckt werden, in denen der Arbeitslose selbständig erwerbstätig gewesen ist. VwGH 21.09.1999, 98/08/0170. (Beschwerde abgewiesen)