( § 12, § 24, § 25 AlVG ) Übt ein Arbeitsloser nur während eines Teiles eines Jahres eine selbständige Tätigkeit aus, ist zur Beurteilung, ob das daraus erzielte Einkommen Arbeitslosigkeit ausschließt (monatliche Geringfügigkeitsgrenze), das erzielte Einkommen durch die Anzahl der Monate mit selbständiger Tätigkeit und nicht durch 12 zu dividieren.
VwGH 20.10.1999, 97/08/0522