( Art IV Abs 3 SUG ) Wenn ein Mann sein 59. Lebensjahr oder eine Frau ihr 54. Lebensjahr nicht während des Bezuges des Arbeitslosengeldes oder eines auf einem solchen Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges vollendet hat und auch ein Ruhen eines solchen Anspruchs gemäß § 16 Abs 1 AlVG zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegt, erfüllt er bzw. sie nicht die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderunterstützung.