( § 10 AZG, § 1154 ABGB ) Die Vereinbarung, eventuell zu leistende Überstunden zunächst durch einen monatlichen Pauschalbetrag abzudecken und am Jahresende ab- und gegenzuverrechnen, ist zulässig. Sie birgt für den Arbeitnehmer keine Nachteile, weil er über das Pauschale hinausgehende Ansprüche jederzeit gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann und dabei als Durchrechnungszeitraum regelmäßig das Kalenderjahr herangezogen werden kann. Wenn der Arbeitnehmer in der Folge vereinbarungswidrig für die von ihm geleisteten Überstunden Zeitausgleich konsumiert, kann er nicht die Überstundenauszahlung zusätzlich in Anspruch nehmen und somit doppelt entlohnt werden. ASG Wien 02.09.1999, 34 Cga 6/99x, rk.