( § 18 Abs 6 lit d HbG ) Der Kündigungsgrund nach § 18 Abs 6 lit d HbG für die Auflösung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses ist dann gegeben, wenn der Hauseigentümer wichtige Gründe für die Auflassung des Hausbesorgerpostens nachweist und wenn die ernstliche Absicht der Auflassung erwiesen ist. Gibt der Hauseigentümer in der Kündigung lediglich an, das Haus werde in naher Zukunft abgebrochen und der Hausbesorgerposten deshalb aufgelassen, kann dies die Kündigung wegen Auflassung des Hausbesorgerpostens nicht rechtfertigen, wenn bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung keine dies belegenden Umstände dargetan werden können. OGH 29. 9. 1999, 9 Ob A 161/99p .