( § 63 AVG ) Stellt ein Getränkesteuerpflichtiger einen „Antrag auf Vorstellung“ und erklärt er sich in diesem unter Verweis auf in vergleichbaren Fällen bereits anhängige Beschwerden bei den Höchstgerichten wegen EU-Rechtswidrigkeit der Getränkesteuer mit einer Aussetzung der Entscheidung einverstanden, ergibt sich daraus zwingend, dass der Getränkesteuerpflichtige als Vorstellungsgrund gegen die Vorschreibung der Getränkesteuer deren EU-Rechtswidrigkeit geltend macht, weil diese auch die Aussetzung der Entscheidung im Einverständnis mit ihm rechtfertigen kann und es liegt damit ein begründeter Vorstellungsantrag vor. VwGH 30.04.1999, 99/16/0003. (Bescheid aufgehoben)