( § 373c Abs 3 GewO ) Dass nur der Erwerb einer entsprechenden Ausbildung und eine entsprechende Tätigkeit in leitender Position in einem „anderen“ EWR-Mitgliedstaat für EWR-Bürger geeignet sind vom Erfordernis eines Befähigungsnachweises zum Antritt eines Gewerbes zu dispensieren, widerspricht dem Gleichheitssatz, so dass nach der Aufhebung der diskriminierenden Worte „anderen“ in § 373c Abs 3 lit a, lit b und lit c GewO ab sofort auch eine entsprechende Ausbildung und Tätigkeit im Inland für die Nachsicht ausreichend ist.