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Nachsicht vom Befähigungsnachweis durch entsprechende Ausbildung und Tätigkeit in leitender Position

BetriebswichtigesARD 5092/17/2000 Heft 5092 v. 25.1.2000

( § 373c Abs 3 GewO ) Dass nur der Erwerb einer entsprechenden Ausbildung und eine entsprechende Tätigkeit in leitender Position in einem „anderen“ EWR-Mitgliedstaat für EWR-Bürger geeignet sind vom Erfordernis eines Befähigungsnachweises zum Antritt eines Gewerbes zu dispensieren, widerspricht dem Gleichheitssatz, so dass nach der Aufhebung der diskriminierenden Worte „anderen“ in § 373c Abs 3 lit a, lit b und lit c GewO ab sofort auch eine entsprechende Ausbildung und Tätigkeit im Inland für die Nachsicht ausreichend ist.

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