( § 918 , § 1153, § 1154 ABGB , § 39 Abs 2 GewO ) Verpflichtet sich eine Person in einem „Dienstvertrag“, für einen Arbeitgeber eine Gewerbeberechtigung zu erwirken und sodann die gewerberechtliche Geschäftsführung auszuüben, und tritt der Arbeitgeber in der Folge vom Vertrag zurück, weil diese Person nicht in der Lage ist, die Hindernisse für ihre gewerberechtliche Geschäftsführerbestellung zu beseitigen, hat swe „Arbeitnehmer“ keinen Anspruch auf Entgelt.