( § 15 KV-Bord ) Der Begriff der Funktionszulage bezieht sich auf alle zusätzlich ausgeübten Funktionen und ist so zu verstehen, dass eine Zulage, die Personen für eine Tätigkeit neben ihrer Tätigkeit als Linienpilot (allenfalls Co-Pilot) bekommen, wie z.B. Lehrer an der Berufspilotenschule, als Funktionszulage zu interpretieren ist. Eine Tätigkeit als Funktionär laut Organigramm ist daher nicht erforderlich. ASG Wien 03.03.1999, 19 Cga 140/97i, Berufung erhoben.