( Art 119 EGV ) Der in Art 119 EGV (die Art 117 bis Art 120 EGV sind durch die Art 136 bis Art 143 EG ersetzt worden) verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts steht der Zahlung einer pauschalen Beihilfe durch den Arbeitgeber allein an Arbeitnehmerinnen, die Mutterschaftsurlaub antreten, nicht entgegen, sofern diese Beihilfe dazu bestimmt ist, die beruflichen Nachteile auszugleichen, die den Arbeitnehmerinnen aus ihrer Abwesenheit vom Arbeitsplatz entstehen. EuGH 16.09.1999, Rs. C-218/98 , Fall Abdoulaye.